Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung ersetzen. Es handelt sich um eine Willenserklärung, in der die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Handlungsunfähigkeit, z.B. durch Krankheit oder altersbedingter Demenz, jemand anderem die Vollmacht erteilt, in Vertretung der betroffenen Person zu handeln.

Die Vorsorgevollmacht erlaubt einem anderen Menschen die rechtskräftige Vertretung.
Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenfalls erledigt werden können. Die Einrichtung einer Betreuung ist der Vorsorgevollmacht nachrangig.

Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen ist. Er muss also volljährig gewesen sein und darf aufgrund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unfähig gewesen sein, die Folgen und Tragweite seines Handelns zu erkennen.
Der Bevollmächtigte verpflichtet sich, die in der Vollmacht getroffenen Regelungen im Interesse des Vollmachtgebers auszuüben. Jedoch ist niemand verpflichtet, die Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Zur Absicherung wird empfohlen, das Einverständnis des Bevollmächtigten in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen und vom Bevollmächtigten zusätzlich unterschreiben zu lassen.

Die Vollmacht ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, jedoch ist die Schriftform aus Gründen der Beweiskraft dringend angeraten. Eine handschriftliche Verfassung ist nicht erforderlich. Eine regelmäßige Aktualisierung wird empfohlen, etwa eine jährliche erneute Unterschrift.

Zur Vertretung in gesundheitlichen Belangen reicht eine Generalvollmacht nicht aus. Diese Handlungen müssen in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt werden. Das Gleiche gilt für die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, dies macht das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren jedoch nicht entbehrlich.
Die Beglaubigung der Unterschrift erhöht die Akzeptanz der Vollmacht. Eine notarielle Beurkundung erhöht weiterhin die Rechtssicherheit.

Allgemeine Vollmachten ermöglichen ein unverzügliches Tätigwerden des Bevollmächtigten. Von der Vorsorgevollmacht wird erst dann Gebrauch gemacht, wenn der Vollmachtsgeber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten eigenständig zu regeln.
Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche Heilbehandlungen nach § 1904 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Eine Kontrolle, z.B. in der Vertretung in Vermögensangelegenheiten, erfolgt nicht. Insofern ist ein absolutes Vertrauensverhältnis Voraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Weiterführende Links

Bundesnotarkammer Berlin

Servicebereich des Bundesministerium der Justiz

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