Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann eine persönliche und selbstbestimmte Vorsorge getroffen werden für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur in Kraft tritt, wenn es tatsächlich erforderlich wird.

Bei der Betreuungsverfügung geht es im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese zu beeinflussen, insbesondere die Auswahl des Betreuers und den Umfang der Betreuung.
Das Betreuungsverfahren wird bei Erforderlichkeit durch das zuständige Amtsgericht aufgenommen und die Führung der Betreuung auch durch dieses kontrolliert. Diese Kontrolle ist eine Absicherung, dass im Interesse des Betroffenen gehandelt wird, welches bei der Vorsorgevollmacht nicht gegeben ist. Es besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu koppeln. Diese gilt für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht, entsprechende Angelegenheiten für den Betroffenen zu regeln. Bei der Vorsorgevollmacht ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten angewiesen, wenn der Vollmachtsgeber nicht mehr selbst in der Lage ist, eine Kontrolle über seine Tätigkeiten auszuüben. Das Gericht überwacht z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert, dass die Vorgaben der Betreuungsverfügung eingehalten werden.

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich also um eine Weisung an das Vormundschaftsgericht, welche das Gericht zu berücksichtigen hat.

Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmt Form gebunden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst werden.

Weiterführende Links

Bundesnotarkammer Berlin
Vordrucke zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erhalten Sie hier

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