Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der der Verfügende im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt anweist, medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Eine weitere Bezeichnung ist auch „Patiententestament“. Da es sich jedoch um eine Verfügung handelt, die Handlungsweisungen vor und nicht nach dem Tod betrifft, ist dieser Begriff missverständlich.

Ist die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung verbunden, sind die geäußerten Wünsche zur medizinischen Behandlung, bzw. Nichtbehandlung, für den Bevollmächtigten, bzw. Betreuer, bindend.
Voraussetzung dafür, dass eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden kann, ist die Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden, d.h., dass er Art, Bedeutung und Tragweite, sowie auch Risiken der Verfügung erfasst. Im Zweifel ist ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil.

Die Patientenverfügung ist nicht an eine Form gebunden, sollte jedoch aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich hinterlegt sein. Eine handschriftliche Niederlegung ist nicht erforderlich. Sie kann jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Weil die Patientenverfügung sehr genau sein muss, um wirksam zu sein und individuell verfasste sein sollte, empfiehlt es sich, diese zusammen mit einem Notar und in Absprache mit einem Arzt zu entwerfen. Von Formularen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten. Eine regelmäßige Aktualisierung wird empfohlen – etwa eine jährliche erneute Unterschrift.

Die Patientenverfügung ist eine rechtlich bindende Anweisung. Ehegatten kommt – entgegen der weitverbreiteten Vorstellung – keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Wenn der tatsächliche Wille des Patienten nicht feststeht, können die Angehörigen lediglich herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln.

Sind in einer Patientenverfügung Bestimmungen für medizinische Maßnahmen enthalten, sind diese für die behandelnden Ärzte verbindlich. Eine Nichtbeachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Weiterführende Links

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